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Vereinssatzung

Satzung von
Hochsensibel Jetzt - Zentrum für Förderung der Interessen hochsensibler Menschen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Hochsensibel Jetzt - Zentrum für Förderung der Interessen hochsensibler Menschen e.V.
(2) Er hat den Sitz in Erfurt.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Förderung der Früherkennung von psychosomatischen Erkrankungen in Verbindung mit Hochsensibilität. Der Verein fördert weiterhin die Bekanntheit, Wahrnehmung und Akzeptanz von Hochsensibilität in der Gesellschaft.
(2) Der Verein betreibt Aufklärung und informiert über das Thema Hochsensibilität in der Bevölkerung, in gesell. Institutionen, wie Gesundheitswesen, Sozialbetreuung und Arbeitswelt und bei anderen Vereinen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit wie Erstellung einer Webseite, Newsletterarbeit, Publikationen in Fachzeitschriften, das Organisieren und Durchführen von Vorträgen, Seminaren und Workshops, um Selbsthilfe und Aufklärung bei Betroffenen zu fördern. Der Verein vernetzt sich mit anderen Vereinen gleicher oder ähnlicher Thematiken.
(4) Der Verein kann selbst Mitgliedschaften erwerben und sich an Unternehmen beteiligen

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eine natürlichen oder juristischen Person ab, ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe dafür mitzuteilen.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme eines Mitgliedes ist eine schriftliche Beitrittserklärung. Der Beitritt Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vetreters.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt eines Mitgliedes ist jeweils nur zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge
(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Alle Mitglieder haben diesen Pflichtbeitrag zu zahlen. Er fällt im 1. Quartal des laufenden Kalenderjahres an und muss da beglichen werden.
(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Zahlungsmodalitäten entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 Mittel des Vereins

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
(2) Die Mitglieder zahlen einen Jahrespflichtbeitrag. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, ein Vorsitzender und zwei Stellvertreter.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer kann im Vorstand des Vereins sein und ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen
Der Geschäftsführer wird für seine Tätigkeit monatlich vergütet.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens viermal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich / elektronisch unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(8) Im Übrigen ist ihre Haftung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ausgeschlossen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mehr als einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Dabei gilt die Email/Brief als zugegangen, wenn sie an die dem Vorstand zuletzt mitgeteilte Adresse verschickt wurde.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht dem Vorstand übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Aufgaben des Vereins,
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
c) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
e) Mitgliedsbeiträge,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich eingereicht werden.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Informations- und Forschungsverbund Hochsensibilität e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Gründungsmitglieder in Kraft.


Erfurt, den 06.05.2016


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